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Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Praxisgebühr - Steuerliche Berücksichtigung nur eingeschränkt möglich
31.01.2012
 

Praxisgebühren sind keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden daher nicht als Sonderausgaben, sondern - wie zusätzliche Krankheitskosten - als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommen-steuerfestsetzung berücksichtigt. Krankheitskosten wirken sich steuerlich allerdings nur dann aus, wenn sie einen gewissen Betrag - die zumutbare Belastung - überschreiten. Deren Höhe richtet sich nach dem Einkommen und dem Familienstand. Krankenkassenbeiträge sind dagegen in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzbar, sofern damit eine Basisversorgung abgedeckt ist.

Die Praxisgebühr ist kein verdeckter zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag, weil sie nur bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste eines Arztes anfällt. Da die Entrichtung dieser Gebühren erst durch eine Erkrankung ausgelöst wird, sind sie als Krankheitskosten zu qualifizieren.

Hinweis: Für Ihre Patienten lohnt es sich, auch Quittungen über Kleinstbeträge zu sammeln, besonders bei Aufwendungen rund um die Krankheit. Neben der Zuzahlung zu Rezeptenund der Praxisgebühr können auch die Fahrten zu Ihrer Praxis oder zum Krankenhaus steuerlich geltend gemacht werden. Absetzbar ist grundsätzlich alles, was nicht erstattet wird.
 

 

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