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Mandanteninformationen

Kindergeld - Semestergebühren dürfen voll abgezogen werden!
31.01.2012
 

Seit 2012 dürfen Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Eltern der Kindergeldanspruch verlorengeht. Denn der Gesetzgeber hat die Einkommensgrenze von bisher 8.004 € pro Jahr abgeschafft. Kinder über 18 werden aber nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung berücksichtigt. Die Förderung bleibt Ihnen jedoch erhalten, wenn das Kind wöchentlich regelmäßig unter 20 Stunden arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist (400-€-Job). Sofern die Familienkasse allerdings nachträglich Ihren Kindergeldanspruch für 2011 überprüft, müssen Familien die Einkommensgrenze ein letztes Mal beachten.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann studierenden Kindern helfen, die Einkommensgrenze zu unterschreiten. Im Urteilsfall hatte ein Student Semestergebühren gezahlt, um sein Studium fortsetzen zu können. Mit der Zahlung hatte er ein Semesterticket (Fahrausweis für den öffentlichen Personennahverkehr) erhalten.

Die Richter haben entschieden, dass Semestergebühren bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge von Studenten in voller Höhe als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden dürfen. Denn sie werden ausschließlich zum Zweck des Studiums geleistet; eine private Veranlassung für die Zahlung besteht nicht. Maßgeblich ist, dass Studierende das Ticket nicht abbestellen können, sondern verpflichtet sind, es zu kaufen. Die anteiligen Kosten für das Semesterticket sind auch nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten. Denn sie sind eben nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität, sondern durch das Studium veranlasst.

Hinweis: Die Familienkasse hatte die Semestergebühren als „Mischkosten“ eingestuft und gefordert, die Semesterbeiträge in ihre einzelnen Bestandteile (z.B. Studienentgelt, Nahverkehrsticket) aufzuschlüsseln. Dieser Forderung hat der BFH eine klare Absage erteilt.
 

 

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