Seit 2010 können Steuerzahler ihre Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe von der Steuer absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob sie privat oder gesetzlich versichert, ob sie Arbeitnehmer oder selbständig sind und ob sie die Beiträge für den Nachwuchs an eine private Kasse zahlen oder nicht. Damit sind auch schnell die eigentlichen Gewinner dieser Regelung ausgemacht: privat versicherte Familien mit vielen Kindern.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes können die Eltern im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung als eigene Beiträge getragen werden. Dazu folgende Hinweise:
• Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet daher ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim versicherten Sprössling aus.
• Die Finanzämter akzeptieren es, wenn die Familie den Abzug der Beiträge nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufteilt.
• Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt haben. Es reicht aus, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen - wie Unterhalt und Verpflegung - erfüllt haben.
• Die eigenen Einkünfte des Kindes mindern den Sonderausgabenabzug nicht.
Hinweis: Für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen - wie Arbeitslosen-, Berufs-unfähigkeits- oder Haftpflichtversicherung - gilt in der Regel ein Abzugsverbot. Die Prämien zu diesen Policen waren bis 2009 zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 1.500 € bzw. 2.400 € abzugsfähig. Seit 2010 fallen sie nur noch dann ins Gewicht, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unter 1.900 € bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 € bei Selbständigen liegen. Dann wirken sie sich in der Differenz bis zum Höchstbetrag aus. Das dürfte allerdings nur bei gesetzlich versicherten Geringverdienern eine Rolle spielen, die ohnehin kaum Einkommensteuer zahlen.
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