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Mandanteninformationen

Gemeinschaftspraxis - Zufluss von Zinsen auf Sperrkonten
04.03.2012
 

Der Zuflusszeitpunkt bestimmt, in welchem Veranlagungszeitraum Einnahmen zu versteuern sind. Während dieser Zeitpunkt in vielen Fällen recht einfach zu bestimmen ist (bei einer Überweisung fließen Einnahmen z.B. am Tag der Gutschrift zu), gibt es auch weniger eindeutige Fälle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit einem solchen „Exotenfall“ beschäftigt:

Eine Ärztin stritt mit den Mitgesellschaftern ihrer früheren Gemeinschaftspraxis über ihr noch zustehende Gewinnanteile. Das Landgericht sprach ihr 1998 schließlich 2,3 Mio. DM (zuzüglich Zinsen) zu. Das Urteil war vorläufig gegen eine Sicherheitsleistung vollstreckbar, die durch eine Bankbürgschaft erbracht werden konnte. Eine Bank übernahm diese Bürgschaft, für die die Ärztin den erstrittenen Geldbetrag als Sicherheit auf ein Sperrkonto einzahlte. Der Geldbetrag sollte ihr erst wieder zur Verfügung stehen, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegen würde. Nachdem die Ärztin den Rechtsstreit 2002 endgültig für sich entscheiden konnte, gab die Bank das Konto frei. Fraglich war nun, ob die gezahlten Prozesszinsen und die mittlerweile auf dem Sperrkonto aufgelaufenen Zinsen einheitlich im Jahr 2002 oder bereits getrennt in den Jahren 1998 bis 2001 zu versteuern waren.

Der BFH hat entschieden, dass die Zinsen bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Gutschriften in den Jahren 1998 bis 2001 anzusetzen sind. Denn die Ärztin war zivilrechtliche Inhaberin des Kontos, was aus steuerlicher Sicht entscheidend ist. Die Kontosperre änderte daran nichts, denn der Geldbetrag wurde von den Mitgesellschaftern der Praxis zunächst ausschließlich an die Ärztin gezahlt; sie hatte also eine Verfügungsberechtigung über das Guthaben.

Hinweis:Ob die Zinsen zusammengefasst oder in den jeweiligen Jahren berücksichtigt werden, macht einen großen Unterschied. Denn das Finanzamt berechnet auf Steuernachzahlungen Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Für den Steuerzahler wird es also teurer, je weiter das Jahr zurückliegt, in dem die Einnahmen erfasst werden.

 

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