Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungenein Unternehmer mit deutschem Wohnsitz eine ausländische Betriebsstätte begründen kann. Ob eine ausländische Betriebsstätte vorliegt, kann für die Frage, in welchem Land die Umsätze zu versteuern sind, von Bedeutung sein.
Im Streitfall führte eine Ärztin an einer Klinik in den Niederlanden Schönheitsoperationen durch. Die Behandlungsräume einschließlich der für die Operationen notwendigen Instrumente und Einrichtungsgegenstände wurden ihr von der auftraggebenden Klinik überlassen. Sie konnte sich zudem bei ihren Operationen von Klinikpersonal unterstützen lassen. Feste Behandlungstage oder -zeiten waren nicht vereinbart. Für die Klinik als Auftraggeberin war sie unter ihrer Wohnanschrift in Deutschland erreichbar.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Sitz des selbständigen Unternehmens am Wohnsitz der Ärztin in Deutschland war. Dagegen hatte die Ärztin angenommen, sie habe eine Niederlassung bzw. Betriebsstätte in den Niederlanden am Standort der Klinik.
Der BFH ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Denn für die Annahme einer Betriebsstätte oder Niederlassung im Ausland ist ein fester Bestand an Personal und Sachmitteln erforderlich. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Die Ärztin konnte über die Einrichtung und die Instrumente in den Operationssälen nur während ihrer Operationen verfügen. Das Personal war außerdem nicht ihr eigenes, so dass auch kein fester Personalbestand vorlag. Eine Postanschrift allein reicht also nicht aus, um eine Betriebsstätte im Ausland zu begründen. |