Ab 2012 gibt es Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen (z.B. Kinder- und Ausbildungsfreibetrag) für volljährige Kinder unabhängig von der Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge. Kinder über 18 werden aber nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung berücksichtigt. Das Bundesfinanzministerium stellt dazu klar: Das Kind muss durch eine berufliche Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen und der durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Vor der erstmaligen darf keine andere Berufsausbildung und auch kein berufsqualifizierendes Hochschulstudium abgeschlossen worden sein.
Hinweis: Besucht ein Kind eine allgemeinbildende Schule, wird es in der Regel weiter berücksichtigt. Der Erwerb eines Schulabschlusses gilt genauso wenig als Verbrauch der erstmaligen Berufsausbildung wie ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind nur noch berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Das gilt sogar, wenn die erstmalige Maßnahme schon vor dem 18. Geburtstag abgeschlossen worden ist. Eine Erwerbstätigkeit ist schädlich, wenn sie auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert. Erlaubt sind dagegen
• eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden,
• ein Ausbildungsdienstverhältnis,
• eine geringfügige Beschäftigung (400 €-Job),
• ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis (bei Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage bei unter fünf Tagen pro Woche) und
• die Verwaltung des eigenen Vermögens.
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