Wer seine privat genutzten vier Wände mit einem Darlehen finanziert, kann die Schuldzinsen hierfür nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Denn das Darlehen weist keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart auf (z.B. mit Vermietungseinkünften). Wie sich ein ursprünglich privat veranlasstes Darlehen später dennoch in den steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung verlagern lässt, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH):Im Streitfall gründete ein Ehepaar eine GbR, deren Zweck die Vermietung eines Mehrfamilienhauses war. Die Ehefrau war zu 90 % an der GbR beteiligt, der Ehemann zu 10 %. Der Ehemann brachte ein ihm gehörendes Mehrfamilienhaus und zwei ursprünglich zur Finanzierung seines selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommene Sparkassendarlehen in die Gesellschaft ein. Die Darlehen wurden auf die GbR umgeschrieben und waren nunmehr von ihr zu bedienen.
Anders als das Finanzamt sah der BFH sowohl die Schuldzinsen als auch die AfA-Beträge als Werbungskosten an: Die Ehefrau hatte das Vermietungsobjekt zu 90 % angeschafft - und zwar gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe. Aufgrund der Übernahme durch die GbR sind die Darlehen nicht länger dem Bereich des Privatvermögens zuzuordnen. Steuerrechtlich kommt es nur noch auf den Grund der Darlehensübernahme an, der im Streitfall im (steuerrechtlich relevanten) Vermietungsbereich lag.
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