Haben Sie als erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil eine Gewinntantieme vereinbart? Dann sollten Sie Folgendes beachten, damit das Finanzamt diese Tantieme (die sich am Ergebnis der Gesellschaft bemisst) nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert: Bei der Bemessung solcher Tantiemen sind die in vergangenen Jahren entstandenen Jahresfehlbeträge mindernd zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer die Jahresfehlbeträge verantworten muss.
Hinweis: Die Vereinbarung einer Umsatztantieme ist auch kein Ausweg. Umsatztantiemen werden überwiegend als vGA angesehen - es sei denn, sie sind branchenüblich oder werden nur in der Anfangsphase einer GmbH gezahlt. |