Die Mantelkaufregelung soll Missbrauchsfälle verhindern, in denen jemand einen mit Verlustvorträgen ausgestatteten „GmbH-Mantel“ erwirbt und diesen mit dem eigenen Geschäft ausfüllt, um den Verlust mit seinen Gewinnen verrechnen zu können. Nach der Mantelkaufregelung in der alten Fassung geht ein Verlustvortrag unter, sobald mehr als die Hälfte der Anteile veräußert und der GmbH überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Diese Regelung wirkt auch bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften:
Wird eine Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft verschmolzen (Abwärtsverschmelzung), gehen die Anteile an der Tochtergesellschaft, die bisher der Muttergesellschaft zugeordnet waren, auf die Anteilseigner der Muttergesellschaft über. In diesem Übergang sieht der Bundesfinanzhof einen schädlichen Anteilseignerwechsel. Durch die Verschmelzung wird der Tochtergesellschaft auch neues Betriebsvermögen zugeführt; übersteigt dieses das bisher vorhandene Betriebsvermögen, entfällt der Verlustvortrag.
Hinweis: In der seit 2008 geltenden Fassung der Verlustabzugsbeschränkung geht ein Verlustvortrag sogar unabhängig davon unter, ob neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Es kommt nur auf die Übertragung der Anteile an. |