Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. Damit ist die Entfernungspauschale in Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, nur noch für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten ist ein steuerfreier Reisekostenersatz bzw. Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit möglich. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung in allen offenen Fällen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wie folgt an:
Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist in der Regel auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienst-/arbeitsrechtlichen Vereinbarung
• einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
• in einer betrieblichen Einrichtung arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll(Prognoseentscheidung).
Hiervon abweichend kann geltend gemacht werden, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Dies ist im Einzelfall anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. |