Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber, gehört diese als sogenannter sonstiger Bezug zu Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ihr Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für das Kalenderjahr einzubehalten, in dem Ihnen die Abfindung zufließt - anders als bei Ihrem laufenden Arbeitslohn, der grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerpflichtig ist, in das der Lohnzahlungszeitraum fällt. Steht bei Ihnen eine Abfindungszahlung an, sollten Sie beachten, dass Sie dabei möglicherweise Gestaltungspotential haben und Steuern sparen können.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat nämlich entschieden, dass eine hinausgeschobene Fälligkeit keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Im Streitfall wurde vereinbart, dass die Abfindung nicht mehr im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres zufließen soll. Die Vereinbarung war noch vor dem auf einem Sozialplan beruhenden Abfindungsvertrag unterschrieben worden. Das FG sah dies nicht als nachträgliche Stundungsvereinbarung an, die den Zufluss nicht hätte verhindern können, sondern als von vornherein vereinbarte spätere Fälligkeit. Im Streitfall hatte dies den Vorteil, dass die Abfindung niedriger zu besteuern war, da der Gesetzgeber zum neuen Jahr die Steuersätze erheblich gesenkt hatte.
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