Seit 2012 erhalten Eltern Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen für ihren Nachwuchs über 18 ohne Prüfung einer Einkommensgrenze. Kinder werden jetzt grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach erhalten Eltern nur noch dann Geld vom Staat, wenn ihre Kinder keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, also maximal 20 Wochenstunden arbeiten oder einen 400-€-Minijob ausüben.
Das für das Kindergeld und die Familienkassen zuständige Bundeszentralamt für Steuern hat kürzlich zu dieser gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen:
• Ob eine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt, wird erst nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums geprüft. Vorher kann das Kind so lange arbeiten, wie es will, ohne dass die Förderung gefährdet ist.
• Sind die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag im Monat erfüllt, gibt es Kindergeld für den ganzen Monat. Der Kindergeldanspruch entfällt nur in den Monaten, in denen die schädliche Erwerbstätigkeit den kompletten Monat umfasst.
• Eine Beschäftigung von über 20 Wochenstunden ist unschädlich, wenn sie vorübergehend ist, das heißt maximal zwei Monate andauert, und insgesamt durchschnittlich bei 20 Wochenstunden bleibt. Bei einer Ausweitung der Wochenarbeitszeit ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich.
Beispiel: Ein Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung studiert das gesamte Jahr und übt nebenbei ganzjährig eine unschädliche Beschäftigung aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis August weitet es die Wochenarbeitszeit vorübergehend auf 40 Stunden aus und reduziert sie ab September wieder auf 20 Stunden. Für die Monate Juli und August entfällt der Anspruch, bis Juni und ab September fließt das Kindergeld jedoch.
• Besteht aufgrund der Neuregelung hinsichtlich der schädlichen Erwerbstätigkeit erstmals kein Anspruch mehr auf Kindergeld, hebt die Familienkasse die bestehende Festsetzung ab Januar 2012 auf. Das gilt entsprechend, wenn ein Kind 2012 erstmals einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen hat. Die Festsetzung des Kindergeldes wird dann ab dem Folgemonat aufgehoben.
Hinweis: Rückwirkend ab 2011 hat sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € auf 1.000 € erhöht. Diese Anhebung kann dazu führen, dass das Einkommen des Kindes 2011 unterhalb des Grenzbetrags von 8.004 € liegt. In solchen Fällen korrigiert die Familienkasse ihre frühere, ablehnende Entscheidung und zahlt das Kindergeld doch aus. |