Auf Steuernachzahlungen und -erstattungen wird für jeden Monat ein Zinssatz von 0,5 % erhoben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die gesetzlichen Vorgaben zu Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mit dem Grundgesetz vereinbar sind und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.
Am 09.01.2012 anhängige Einsprüche, in denen geltend gemacht wird, der Zinssatz verstoße gegen das Grundgesetz, weisen die Finanzämter jetzt zurück. Entsprechendes gilt für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung, die außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt wurden. Gegen diese Allgemeinverfügung können Betroffene nur noch klagen, ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. |