Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen ihren Gewinnanteil selbst dann versteuern, wenn er ihnen noch nicht ausgezahlt wurde. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, in dem ein Gesellschafter aus einer GbR ausgeschieden war. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten ihm die Auszahlung eines ihm unstreitig noch zustehenden Gewinnanteils und erklärten, dass er ihnen noch Schadenersatz schulde. Das Finanzamt unterzog die ausstehenden Gewinnanteile dennoch der Besteuerung.
Nach Ansicht des BFH kommt es nicht auf den tatsächlichen Zufluss der Gelder beim Gesellschafter an. Denn der gemeinschaftlich erzielte Gewinn ist den Mitunternehmern grundsätzlich in Höhe des vertraglichen oder gesetzlichen Verteilungsschlüssels zuzurechnen. Unbedeutend ist,
• ob der Gewinn entnahmefähig ist,
• wann die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen und
• wann der Zufluss beim Gesellschafter erfolgt.
Ermittelt die Gesellschaft ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, kommt es für die Entstehung des Gewinns allein auf den Zufluss bei der Gesellschaft an.
Hinweis: Anders sieht die Beurteilung aus, wenn ein Gesellschafter die tatsächliche Gewinnverteilung durch strafbare Handlungen wie Unterschlagung oder Untreue zu seinen Gunsten und zum Schaden der anderen Gesellschafter verschiebt. In solchen Fällen kann der Gewinn laut BFH abweichend vom vertraglichen oder gesetzlichen Verteilungsschlüssel aufgeteilt werden, damit kein Gesellschafter ein Einkommen versteuern muss, das tatsächlich endgültig einem anderen zugeflossen ist. |