Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Planung, Gestaltung sowie dem Auf-, Um- und Abbau von Messeständen geäußert. Bisher ist es davon ausgegangen, dass solche Dienstleistungen mit einem Grundstück zusammenhängen. Daher waren sie auch am Ort des Grundstücks - also am Veranstaltungsort der Messe - zu versteuern. Diese Ansicht hat der Europäische Gerichtshof jedoch verworfen.
Nach der geänderten Betrachtungsweise ist die Leistung in Deutschland zu versteuern. Denn nun ist der Unternehmenssitz des Leistungsempfängers maßgeblich, sofern die Leistung für dessen Unternehmen erfolgt. Sie ist daher in Deutschland mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen.
Hinweis: Die neue Rechtsauffassung erspart in vielen Fällen erfreulicherweise eine steuerliche Registrierung im Ausland. |