Das Bundesfinanzministerium hat Ende 2011 den Vordruck geändert, mit dem Sie als Unternehmer Ihrem Vertragspartner Ihre Ansässigkeit in Deutschland nachweisen können. Hintergrund dieser Bescheinigung, die die Finanzämter ausstellen, ist folgende Regelung: Insbesondere für Dienstleistungen, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer an einen Unternehmer in Deutschland erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz).
Beispiel: Eine Unternehmensberatung mit Sitz in Großbritannien berät ein Unternehmen in Dortmund. Die Beteiligten vereinbaren ein Nettohonorar von 10.000 €. Der deutsche Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 €. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er in derselben Höhe einen Vorsteuerabzug aus der Eingangsleistung beanspruchen. Seine Zahllast gegenüber dem Fiskus reduziert sich also auf null.
In der Praxis kann es jedoch zweifelhaft sein, ob der leistende Unternehmer tatsächlich Ausländer ist: Hat er beispielsweise eine Betriebsstätte im Inland? Bestehen Zweifel über die Ansässigkeit des Leistungserbringers, schuldet trotzdem grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft muss jedoch nicht beachtet werden, wenn der leistende Unternehmer seine Ansässigkeit im Inland durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachweist. Der Leistungsempfänger kann dann davon ausgehen, dass sein Vertragspartner kein Ausländer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Die Abrechnung über die Leistung kann daher in der Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erfolgen. |