Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Vordruckmuster - Wozu dient der Nachweis der Ansässigkeit in Deutschland?
04.04.2012
 

Das Bundesfinanzministerium hat Ende 2011 den Vordruck geändert, mit dem Sie als Unternehmer Ihrem Vertragspartner Ihre Ansässigkeit in Deutschland nachweisen können. Hintergrund dieser Bescheinigung, die die Finanzämter ausstellen, ist folgende Regelung: Insbesondere für Dienstleistungen, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer an einen Unternehmer in Deutschland erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz).

Beispiel: Eine Unternehmensberatung mit Sitz in Großbritannien berät ein Unternehmen in Dortmund. Die Beteiligten vereinbaren ein Nettohonorar von 10.000 €. Der deutsche Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 €. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er in derselben Höhe einen Vorsteuerabzug aus der Eingangsleistung beanspruchen. Seine Zahllast gegenüber dem Fiskus reduziert sich also auf null.

In der Praxis kann es jedoch zweifelhaft sein, ob der leistende Unternehmer tatsächlich Ausländer ist: Hat er beispielsweise eine Betriebsstätte im Inland? Bestehen Zweifel über die Ansässigkeit des Leistungserbringers, schuldet trotzdem grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft muss jedoch nicht beachtet werden, wenn der leistende Unternehmer seine Ansässigkeit im Inland durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachweist. Der Leistungsempfänger kann dann davon ausgehen, dass sein Vertragspartner kein Ausländer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Die Abrechnung über die Leistung kann daher in der Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erfolgen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG