Für eine ertragsteuerliche, das heißt eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft muss unter anderem der Organträger finanziell in die Organgesellschaft eingegliedert sein. Diese beherrschende Beteiligung muss grundsätzlich von Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an vorliegen. Das Umwandlungssteuerrecht ermöglicht eine Rückwirkung von bis zu acht Monaten. Die Finanzverwaltung hielt trotz dieser Rückwirkungsmöglichkeit bisher keine rückwirkende Ausgliederung auf eine Organgesellschaft für möglich. Im neuen Umwandlungssteuererlass hat sie sich jedoch von dieser Meinung distanziert und eine Organschaft bejaht.
Beispiel: Die X-GmbH hat zwei Teilbetriebe. Im Juni 2012 möchte sie rückwirkend zum 01.01.2012 einen ihrer Teilbetriebe auf eine 100%ige, durch Ausgliederung neuentstandene Tochtergesellschaft übertragen.
Rückwirkend zum 01.01.2012 kann zu der neuen Tochtergesellschaft eine Organschaft begründet werden.
Außerdem ist die Abwärtsverschmelzung einer Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft (Downstream-Merger) auch dann zu Buchwerten möglich, wenn beide durch eine ertragsteuerliche Organschaft miteinander verbunden sind. |