Erhalten Sie von Ihrem Finanzamt Erstattungszinsen ausgezahlt, müssen Sie diese nach dem Willen des Gesetzgebers als Kapitaleinkünfte versteuern. Müssen Sie dagegen Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zahlen, weil Sie Ihre Steuernachzahlung erst lange nach Ablauf eines Veranlagungszeitraums leisten und ohne Verzinsung einen Zinsvorteil einstreichen würden, dürfen Sie diese Beträge nicht steuermindernd abziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich 2010 gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen ausgesprochen. Auf diese Rechtsprechung reagierte der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 mit folgender „Klarstellung“: Erstattungszinsen sind rückwirkend in allen offenen Fällen, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.
Der BFH hat nun allerdings erneut Bedenken geäußert und die Rechtmäßigkeit dieser neuen Besteuerungsregelungen als ernstlich zweifelhaft beurteilt - insbesondere wegen der Rückwirkung. Er ließ daher die Aussetzung der Vollziehung zu, so dass im Urteilsfall eine Steuernachzahlung, die aus der Versteuerung von Erstattungszinsen resultierte, vorerst nicht geleistet werden muss.
Hinweis: Eine abschließende Klärung werden erst zwei Revisionsverfahren bringen, die beim BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitalvermögen anhängig sind. Sofern Sie Erstattungszinsen versteuern sollen, können wir Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und das „Ruhen des Verfahrens“ beantragen. |