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Mandanteninformationen

Umzugskosten - Neue Höchst- und Pauschbeträge
25.04.2012
 

Das Finanzamt erkennt beruflich bedingte Umzugskosten ohne besondere Nachweise bis zur Höhe bestimmter Pauschalen an. Sie können auch höhere Beträge abziehen, wenn Sie die Aufwendungen im Einzelnen nachweisen.

Die Umzugspauschalen wurden für Umzüge, die ab dem 01.01.2012 beendet werden, erhöht:

Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ehepaaren
1.314 €
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen
657 €
Erhöhungsbetrag per Kind
289 €
Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten
1.657 €

Hinweis: Neben den Pauschalen ist noch eine Reihe weiterer im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs entstandener Aufwendungen von der Steuer absetzbar. Sammeln Sie daher am besten alle Belege, die mit Ihrem Umzug zusammenhängen, damit wir sämtliche Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben können! Auch wenn Ihr Umzug privat veranlasst war, müssen Sie steuerlich nicht leer ausgehen. Die Kosten für den Spediteur sowie für die Renovierung des bisherigen und des neuen Domizils lassen sich mit 20 % und bis zu 4.000 € als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

 

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