Gegenstand von Umwandlungen - insbesondere Einbringungen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft - ist oft ein Teilbetrieb, der bisher gemeinsam mit anderen Teilbetrieben im Rahmen eines Unternehmens betrieben worden ist. Hier lauern zahlreiche Fallstricke: Versäumt man es beispielsweise, wesentliche Wirtschaftsgüter des Teilbetriebs auf die neue Personen- oder Kapitalgesellschaft zu übertragen, darf das Finanzamt rückwirkend die stillen Reserven aufdecken.
Im neuen Umwandlungssteuererlass hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) erstmals an eine Definition eines Teilbetriebs herangewagt. Zum Nachteil der Unternehmen beruft sich das BMF auf die „europäische“ Definition, nach der nicht nur die funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter zum Teilbetrieb gehören, sondern auch diejenigen, die ihm nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zugeordnet werden können.
Als dritte Vermögensart gehört zum Teilbetrieb noch das „neutrale“ Vermögen, das den Teilbetrieben frei zugeordnet werden kann. Wichtig für die Ausgliederung sind jedoch in erster Linie die funktional wesentlichen und die wirtschaftlich zuzuordnenden Wirtschaftsgüter.
Ergänzend hat das BMF im neuen Umwandlungssteuererlass noch fixiert, dass der Teilbetrieb bereits zum Umwandlungsstichtag vorliegen (abgegrenzt werden) muss. Da Ausgliederungen bzw. Einbringungen in der Praxis jedoch ganz überwiegend rückwirkend entschieden werden (bis zu acht Monate rückwirkend ist möglich), ist es sehr schwer, eine rückwirkende Dokumentation über den abzugrenzenden Teilbetrieb vorzulegen.
Hinweis: Unter Berücksichtigung der neuen Definition des Teilbetriebs und der zeitlichen Komponente wird es in Zukunft schwerer sein, einen Teilbetrieb in eine neue Gesellschaft einzubringen. Am besten sorgt man bereits vor der Ausgliederung auf eine neue Gesellschaft für eine umfassende Dokumentation. |