Ein interessanter Fall hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Der Kläger war zwei „Bürgschaften auf erste Anforderung“ eingegangen. Bei dieser risikobehafteten Variante der Bürgschaft muss der Bürge sofort zahlen und kann erst danach prozessieren. Schon nach einem Jahr wurde der Bürge in Anspruch genommen. Um die Zahlung sofort leisten zu können, nahm er zwei Darlehen auf, für die er Zinsen und Gebühren von 268.976 € aufwandte. Parallel klagte er gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und bekam sogar recht. Der Bürgschaftsgläubiger zahlte ihm daraufhin die Bürgschaftssumme und Verzugszinsen in Höhe von 256.355 € zurück.
Der BFH hat entschieden, dass die Verzugszinsen beim Empfänger nicht zu besteuern sind. Der Grund: Verzugszinsen müssen steuerlich außen vor bleiben, wenn ihnen höhere Darlehenszinsen als Aufwand gegenüberstehen. Denn der Bürge konnte keinen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen und hat seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Ergebnis nicht erhöht. |