Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind grenzüberschreitende Lieferungen von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen von der Umsatzsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung sind allerdings etliche Nachweise erforderlich - insbesondere der Nachweis der Warenbewegung aus Deutschland heraus.
Mit Wirkung zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geändert und die Nachweispflichten bei der innergemeinschaftlichen Lieferung deutlich verschärft. Daher müssten Unternehmen diese verschärften Regelungen eigentlich schon seit dem 01.01.2012 beachten - deren Anwendung wurde aber nun zum zweiten Mal verschoben.
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen auch weiterhin nach den alten Regeln geführt werden. Den Stichtag für die Anwendung der verschärften Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium nun auf den 01.07.2012 gelegt.
Hinweis: Da nicht zu erwarten ist, dass der Anwendungszeitpunkt erneut verschoben wird, sollten Sie sich zum 01.07.2012 auf die neuen Regeln einstellen. Sprechen Sie uns an, falls Sie dazu unseren fachkundigen Rat wünschen! |