Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen greift eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsvorschrift. Da¬nach ist die Übertragung eines Unternehmens bzw. eines eigenständig lebensfähigen Unternehmensteils ein umsatzsteuerlich irrelevanter Vorgang (nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung).
Beispiel: A ist Einzelkaufmann und überträgt seine Boutique einschließlich des Inventars auf B, der das Geschäft fortführen will. A ist danach nicht weiter unternehmerisch tätig. Beide vereinbaren einen Kaufpreis von 100.000 €. Eigentlich müsste A eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen, in der er die einzelnen Gegenstände des Inventars aufführt. Bei der Veräußerung der Boutique sind die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen jedoch erfüllt, da es sich um das gesamte Unternehmen des A handelt.
A muss und darf daher keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen. B tritt quasi an die Stelle des A und übernimmt das Unternehmen mit allen umsatzsteuerlichen Rechten und Pflichten („Fußstapfentheorie“). Stellt A trotzdem eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, hat dies steuerlich ungünstige Folgen, da A diese Steuer dann abführen muss. B stünde im Gegenzug aber kein Vorsteuerabzug zu.
Grundsätzlich kann ein Unternehmen auch durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen Erwerber übertragen werden. Hier liegt jedoch laut Bundesfinanzministerium in der Regel keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
Beispiel: A überträgt 30 % der Anteile an einer GmbH, die eine Boutique betreibt, auf B.
Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind nicht erfüllt, da nicht das Unternehmen selbst, sondern nur die Anteile an der GmbH, die das Unternehmen betreibt, übertragen werden.
Hinweis: Auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen kann aber im Einzelfall eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen. Sprechen Sie uns an, falls Sie eine Übertragung planen, damit wir den Sachverhalt im Vorhinein prüfen können. Nur bei zutreffender rechtlicher Einordnung werden Fehler bei der Rechnungsausstellung und damit nachteilige umsatzsteuerliche Folgen vermieden. |