Arbeitnehmer, die sich für eine Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, durchlaufen zwei Phasen: In der Arbeitsphase erhalten sie bei gleichbleibender Arbeitszeit weniger Lohn ausgezahlt und sparen sich sozusagen Lohnansprüche an. In der anschließenden Freistellungsphase werden ihnen diese Beträge dann bei gleichzeitiger Arbeitsfreistellung ausgezahlt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Arbeitnehmer sein angespartes Wertguthaben im Januar 2007 aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückerstattet bekam. Der Arbeitnehmer wollte das Finanzamt davon überzeugen, die Beträge bereits im Jahr 2006 als Arbeitslohn anzusetzen, da diese zeitliche Zuordnung für ihn steuerlich günstiger war. Er argumentierte, dass die angesparten Beträge schließlich auf seine 2006 erbrachte Arbeitsleistung entfielen.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Zahlung erst im Jahr des Zuflusses, also 2007, zu versteuern ist. Die Rückzahlung ist ein „sonstiger Bezug“, der durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht ist. Sonstige Bezüge müssen strikt nach dem Zuflussprinzip erfasst werden, das heißt zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto des Arbeitnehmers. |