Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Altersteilzeit - Wann ist ein vorzeitig ausgezahltes Wertguthaben zu versteuern?
25.04.2012
 

Arbeitnehmer, die sich für eine Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, durchlaufen zwei Phasen: In der Arbeitsphase erhalten sie bei gleichbleibender Arbeitszeit weniger Lohn ausgezahlt und sparen sich sozusagen Lohnansprüche an. In der anschließenden Freistellungsphase werden ihnen diese Beträge dann bei gleichzeitiger Arbeitsfreistellung ausgezahlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Arbeitnehmer sein angespartes Wertguthaben im Januar 2007 aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückerstattet bekam. Der Arbeitnehmer wollte das Finanzamt davon überzeugen, die Beträge bereits im Jahr 2006 als Arbeitslohn anzusetzen, da diese zeitliche Zuordnung für ihn steuerlich günstiger war. Er argumentierte, dass die angesparten Beträge schließlich auf seine 2006 erbrachte Arbeitsleistung entfielen.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Zahlung erst im Jahr des Zuflusses, also 2007, zu versteuern ist. Die Rückzahlung ist ein „sonstiger Bezug“, der durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht ist. Sonstige Bezüge müssen strikt nach dem Zuflussprinzip erfasst werden, das heißt zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto des Arbeitnehmers.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG