Wer zur Arbeit pendelt, kann pro Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € als Werbungskosten abziehen. Die maßgebliche Entfernung richtet sich nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ausnahme: Sie nutzen eine längere Fahrtstrecke, die offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat untersucht, wann eine Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger anzuerkennen ist. Seiner Ansicht nach darf das Finanzamt keine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten für den Ansatz der längeren Verbindung voraussetzen. Eine Umwegstrecke kann auch bei geringerer Zeitersparnis als verkehrsgünstiger akzeptiert werden, wenn andere Umstände wie eine günstigere Streckenführung oder weniger Ampeln dafür sprechen.
In einem anderen Fall stellte der BFH klar, dass die längere Straßenverbindung aber nur dann zugrunde gelegt werden darf, wenn sie auch tatsächlich genutzt worden ist.
Hinweis: Nutzen Sie eine solche Umwegstrecke, sollten Sie frühzeitig Beweisvorsorge treffen! Sie können z.B. Zeitungsberichte über umfassende Baumaßnahmen oder ständiges Verkehrschaos auf der kürzeren Strecke sammeln. So können Sie später belegen, dass „Ihre“ Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger war. |