Wer in spanische Immobilien investieren möchte, sollte sich vorher über die steuerliche Behandlung informieren. Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main die aktuellen Steuerregeln zusammengefasst. Danach gilt Folgendes:
• Bei Vermietung steht das Besteuerungsrecht sowohl Spanien als auch dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu. Eine Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Die Erträge gehören also in die deutsche Steuererklärung; Verluste sind mit anderen Einkünften verrechenbar.
• Die Selbstnutzung einer Wohnung in Spanien führt grundsätzlich nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland.
• Der Verkauf kann sowohl in Deutschland als auch in Spanien zu steuerpflichtigen Einkünften führen (z.B. als Spekulationsgeschäft). Die deutsche Finanzverwaltung vermeidet erfreulicherweise in allen offenen Fällen mit Veräußerungsgewinnen aus spanischen Immobilen eine Doppelbesteuerung. Das gilt aber nur bis zum Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens 2011 mit Spanien. Darin wird klargestellt, dass die Anrechnung der Auslandssteuer auch für die Veräußerung gilt, so dass die Gewinne ab 2011 wieder besteuert werden. |