Grundsätzlich stellt der Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung kein neben dem erworbenen Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut dar (vgl. Ausgabe 02/12). Erwirbt ein Nachfolger eine Arztpraxis oder den Mitunternehmeranteil daran, kann er daher die Kassenzulassung nicht separat, sondern nur einheitlich mit dem Praxiswert abschreiben. Bemessungsgrundlage und Ansatzwert in der Bilanz ist der Kaufpreis, der unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nicht über dem Verkehrswert liegen darf.
Ausnahmsweise kann die Kassenzulassung aber auch als eigenständiges Wirtschaftsgut einen gesonderten Wert haben. Das ist beispielsweise denkbar, wenn der Kaufpreis für den Praxiswert zusätzlich als wertbildender Faktor konkretisiert wurde. Erwirbt etwa ein Nachfolger eine Praxis und übernimmt weder Praxisräume noch Patientenstamm, sind dies Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund steht. Dann geht es vorrangig darum, den Vertragsarztsitz zu verlegen oder die Aufnahme des Käufers als weiteren Gesellschafter in eine bestehende freiberufliche Personengesellschaft zu ermöglichen. In diesen und ähnlichen Fällen kommt der Vertragsarztzulassung eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Insoweit liegt ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut mit entsprechenden Anschaffungskosten vor.
Eine Vertragsarztzulassung wird generell zeitlich unbegrenzt erteilt. Daher kann der hierfür gezahlte Kaufpreis nicht abgeschrieben werden, weder durch eine normale lineare Abschreibung noch über den Weg einer Teilwertabschreibung. Das liegt daran, dass weiterhin eine Verwertungsmöglichkeit der Zulassung besteht.
Hinweis: Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Wirkung zum 01.04.2007 weggefallen. Daher ist eine Teilwertabschreibung bei bilanzierenden Freiberuflern zulässig. Mit der kassenärztlichen Zulassung ist seitdem kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden. Bei einer Praxisübernahme sollten wertbegründende Faktoren wie Gewinn und Umsatz dokumentiert werden. Hilfreich sind hier die von der Bundesärztekammer herausgegebenen „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“. Dabei wird der Kaufpreis aus der Summe von materiellem Praxisinventar und körperlosem Praxiswert bestimmt. Der Praxiswert ergibt sich durch die Ermittlung eines anhaltend erzielbaren Gewinns. |