Bringt ein Arzt seine Einzelpraxis in eine Personengesellschaft ein und wird er im Gegenzug Mitunternehmer dieser Gesellschaft, muss er für das Einbringen seiner Praxis gegebenenfalls einen Veräußerungsgewinn versteuern. Als Veräußerungspreis ist - so sieht es das Umwandlungssteuergesetz vor - der Wert anzusetzen, mit dem die Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz angesetzt hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Bilanzierung bei der Gesellschaft einen höheren Veräußerungspreis ergab, als der Arzt zuvor angesetzt hatte. Daher stellte sich die Frage, ob der Steuerbescheid des einbringenden Arztes nachträglich geändert werden darf. Der Arzt hatte seine Praxis samt einer Honorarforderung in Höhe von ca. 51.000 € in eine GbR eingebracht. Die Forderung bezog er nicht als Veräußerungspreis in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ein und erklärte einen Veräußerungsverlust von fast 8.700 €. Das Finanzamt erkannte den Wertansatz zunächst an.
Erst Jahre später reichte die GbR anlässlich einer Betriebsprüfung ihre Eröffnungsbilanz ein, in der sie die übernommene Forderung aktivierte. Das Finanzamt änderte daraufhin den Steuerbescheid des Arztes und erhöhte den angesetzten Veräußerungspreis um den Forderungsbetrag. Der Arzt musste dadurch einen stattlichen Veräußerungsgewinn nachversteuern. Das Finanzamt sah sich zu dieser Änderung befugt und ging von einem „rückwirkenden Ereignis“ aus. Ein Steuerbescheid darf nämlich geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das sich steuerlich auf die Vergangenheit auswirkt.
Der BFH gab für die Änderung grünes Licht und urteilte, dass der Wertansatz in der Bilanz der Gesellschaft ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das eine Änderung des Steuerbescheids des Arztes rechtfertigt. Denn die Bilanzierung der Gesellschaft bestimmt zwingend den Wertansatz beim Einbringenden.
Hinweis: Sprechen Sie uns an, falls Sie Ihre Praxis in eine Personengesellschaft einbringen möchten! Da die Besteuerung des Einbringenden unmittelbar von der Bilanzierungspraxis der Gesellschaft abhängt, kann es ratsam sein, Art und Höhe des Wertansatzes explizit im Einbringungsvertrag zu vereinbaren. So kann sich der Arzt später gegen einen nachteiligen Wertansatz zumindest zivilrechtlich wehren (und z.B. Schadenersatz verlangen). |