Inwieweit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehbar sind, hängt von der beruflichen Situation des Steuerzahlers ab. In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) veranschaulicht, welche Fallgruppen es gibt:
• Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, dürfen die Kosten in voller Höhe abgezogen werden (unbeschränkter Kostenabzug).
• Ist das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit, steht dem Berufstätigen aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten bis zu 1.250 € pro Jahr abziehbar (beschränkter Kostenabzug).
• Trifft keine der beiden genannten Konstellationen zu, bleiben die Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich komplett unberücksichtigt.
Diese Rechtslage gilt rückwirkend ab 2007; sie geht auf das Jahressteuergesetz 2010 zurück. Der BFH hat zu der Neuregelung klargestellt, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit auch weiterhin nach der prägenden Tätigkeit des jeweiligen Berufsbildes zu bestimmen ist. Deshalb ist der unbeschränkte Kostenabzug z.B für Richter und Hochschullehrer weiterhin nicht möglich. Da die prägenden und qualitativen Schwerpunkte ihrer Tätigkeit die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht bzw. die Vorlesungen an der Universität sind, liegt ihr Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Hinweis: Auch ein beschränkter Kostenabzug von 1.250 € kam in den beiden vorliegenden Fällen nicht in Betracht, weil sowohl die Richterin als auch der Hochschullehrer über einen weiteren Arbeitsplatz im Gericht bzw. in der Universität verfügten. |