Im steuerlichen Reisekostenrecht gibt es zwei Zeitrechnungen: die Zeit vor und die Zeit nach dem „Las-Vegas-Beschluss“ des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2009. Damals hatte der BFH entschieden, dass gemischt (privat und beruflich) veranlasste Reisekosten in einen privaten und einen beruflichen Teil aufgeteilt werden dürfen. Somit können die Kosten zumindest teilweise steuerlich geltend gemacht werden, wenn zum Beispiel an einen Geschäftstermin noch ein paar private Urlaubstage angehängt werden. Der abziehbare und der nichtabziehbare Kostenteil werden bei gemischt veranlassten Reisen meist nach den jeweiligen Zeitanteilen ermittelt.
In der Zeit vor diesem Richterspruch galt das Alles-oder-nichts-Prinzip: War die Reise auch nur teilweise privat veranlasst, waren die gesamten Reisekosten nicht abziehbar. Nach der neuen Rechtsprechung ist der teilweise Kostenabzug aber nur möglich, wenn der betriebliche/berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Wer also zwei Wochen in Spanien verbringt und dort an nur einem Nachmittag einen Geschäftspartner besucht, kann seine Reisekosten auch jetzt nicht anteilig abziehen.
Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Bei Auslandsgruppenreisen gelten die vor dem „Las-Vegas-Beschluss“ vom BFH entwickelten Grundsätze allerdings weiter. Das gilt auch, wenn mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird. Neben einer fachlichen Organisation ist daher für eine berufliche Veranlassung vor allem maßgebend, dass
• das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und
• der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig (homogen) ist.
Von Bedeutung ist bei Arbeitnehmern auch, ob die Teilnahme freiwillig ist oder auf einer Dienstpflicht beruht.
Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, sind die hierfür angefallenen Kosten laut BFH abziehbar. Die Reisen müssen dann jedoch auch nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungsreise erfüllen. Wird eine Reise dagegen von einem Fachverband angeboten und beworben, dann jedoch im Wesentlichen von einem kommerziellen Reiseveranstalter durchgeführt, scheidet ein Abzug der Kosten regelmäßig aus. Das gilt zumindest, wenn die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden Studienreise gleicht. |