Seit 2000 sind Vorteile des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung von betrieblichen PCs und Telekommunikationsgeräten steuerfrei. Der Gesetzgeber hat den Begriff „Personalcomputer“ klarstellend durch den allgemeineren Begriff „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt. Dadurch werden auch neuere Geräte wie Smartphones oder Tablets in die Begünstigung einbezogen.
Zudem werden durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiungsvorschrift geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von arbeitgebergestellten System- und Anwendungsprogrammen steuerfrei gestellt. Bisher war die Privatnutzung von Software nur dann steuerfrei, wenn diese auf einem betrieblichen PC installiert war. Zur Privatnutzung überlassene Systemprogramme (z.B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme sind allerdings nur dann von der Steuer befreit, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Steuerfrei sind jedoch geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung von Software im Rahmen von „Home-Use-Programmen“. Hier schließt der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Volumenlizenzvereinbarung für Software ab, die dem Arbeitnehmer auch deren private Nutzung auf dem privaten PC ermöglicht.
Hinweis: Die Ausweitung der Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2000 in allen offenen Steuerfällen. |