Wollen Sie ein Haus oder eine Wohnung auf Dauer vermieten? Dann können Sie die laufenden Kosten, die Schuldzinsen sowie die Abschreibungen der Immobilie als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Das Finanzamt prüft aber, ob möglicherweise eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt, wenn eine Wohnung bzw. ein Haus über längere Zeit leer steht. Immobilieneigentümer müssen daher nachweisen, dass sie während des Leerstands die Absicht hatten, aus der Immobilie Einkünfte zu erzielen. Hierzu sind die Vermietungsbemühungen möglichst umfassend nachzuweisen.
Ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) zeigt, dass die Vermietungsabsicht mitunter nur durch die Beauftragung eines Maklers nachgewiesen werden kann. Der Eigentümer eines teuren Atriumbungalows hatte nur vier Vermietungsanzeigen geschaltet, in denen er das Objekt für eine Kaltmiete von 1.500 € anbot. Für das Objekt hatte er Erhaltungsaufwendungen von rund 75.000 € geltend gemacht. Das FG urteilte: Die ernsthafte Vermietungsabsicht lässt sich durch nur vier Zeitungsanzeigen nicht nachweisen. In Ballungsräumen reicht es nach Ansicht des Gerichts vor allem bei einer hochpreisigen Immobilie nicht aus, wenn die Absicht zur Vermietung nur anhand von Annoncen und Vermietungsgesprächen nachgewiesen und kein Makler eingeschaltet wird.
Gerade vor dem Hintergrund der Größe und der Lage des Objekts hätte vielmehr die Einschaltung eines Maklers nahegelegen. Das Vermietungsobjekt ist im höherpreisigen Segment anzusiedeln und spricht daher ohnehin nur wirtschaftlich leistungsfähige Interessenten an. Daher gingen die Richter davon aus, dass eine Maklercourtage für potentielle Mieter kein Hinderungsgrund für eine Anmietung gewesen wäre.
Hinweis: Da der Vermieter gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat, bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof im anhängigen Verfahren entscheiden wird. |