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Mandanteninformationen

Ehepaare - Wie Vorauszahlungen aufgeteilt werden
03.06.2012
 

Einkommensteuererstattungen entstehen, wenn die festgesetzte Steuer geringer ausfällt als die geleisteten Vorauszahlungen und die bereits gezahlten Steuerabzugsbeträge (insbesondere Lohn- und Kapitalertragsteuer). Bei einer Zusammenveranlagung wird die Erstattung einheitlich an das Ehepaar ausgezahlt. Damit auch im Fall einer getrennten Veranlagung jeder Ehegatte den ihm zustehenden Teil des „Steuerkuchens“ abbekommt, müssen die Vorauszahlungsbeträge aufgeteilt werden, sofern für diese zunächst eine spätere Zusammenveranlagung unterstellt wurde.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass die Finanzämter für diese Aufteilung vor dem Versand der Steuerbescheide zwei Probeberechnungen der getrennten Veranlagung durchführen. Die so ermittelten Aufteilungsbeträge werden dann unter zwei neuen Steuernummern mit Soll- und Istbeträgen verbucht.

Beispiel: Für das Kalenderjahr 2011 hat das Ehepaar A und B seine Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 10.000 € bereits vollständig beglichen. Die Aufteilung der gezahlten Vorauszahlungen ergibt, dass bei A 4.000 € und bei B 6.000 € auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen sind.
In diesem Fall wird für A ein Betrag von 4.000 € und für B ein Betrag von 6.000 € (als Soll- und Istbetrag) verbucht.

Wurden die Vorauszahlungsbeträge zum Zeitpunkt der getrennten Veranlagung noch nicht vollständig gezahlt, ist der ausstehende Betrag nach Köpfen aufzuteilen (Sollbuchung).

Abwandlung: Von den 10.000 € hatte das Ehepaar zum Zeitpunkt der getrennten Veranlagung nur 8.000 € gezahlt. Die Aufteilung der bereits geleisteten Vorauszahlungen ergibt, dass bei A 3.000 € und bei B 5.000 € anzurechnen sind.
Jetzt werden für A ein Sollbetrag in Höhe von 4.000 € (3.000 € + 1.000 € = 50 % der noch nicht gezahlten Vorauszahlungen) und für B in Höhe von 6.000 € (5.000 € + 1.000 € = 50 % der noch nicht gezahlten Vorauszahlungen) verbucht. Als Istbuchung (gezahlte Beträge) werden entsprechend der ermittelten Aufteilung 3.000 € bzw. 5.000 € berücksichtigt.

 

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