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Mandanteninformationen

Erbschaft/Schenkung - Auf Antrag höhere Freibeträge
03.06.2012
 

Der Gesetzgeber hat kürzlich ein neues Antragsrecht für beschränkt steuerpflichtige Erben und Beschenkte aus anderen EU- oder EWR-Staaten eingeführt. Sie haben jetzt die Möglichkeit, ihren Vermögensanfall nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern zu lassen und dadurch deutlich höhere Freibeträge in Anspruch zu nehmen. Statt magerer 2.000 € winken ihnen - je nach Verwandtschaftsgrad - Freibeträge zwischen 20.000 € und 500.000 €.

Wer seinen Erwerb nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern lassen will, muss einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Das ist generell möglich, wenn die Erbschaft bzw. Schenkung ab dem 14.12.2011 erfolgt ist. Auch in Erbschafts- oder Schenkungsfällen vor diesem Zeitpunkt kann der Antrag gestellt werden, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Beispiel: Ein Ehepaar verbringt seinen Ruhestand in Österreich. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt seiner Frau ein Mietshaus in Köln mit einem steuerlichen Wert von 800.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 2.000 € werden 151.620 € Erbschaftsteuer fällig (798.000 € x 19 %). Lässt die Ehefrau ihren Erwerb nach den Regelungen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern, kann sie den Ehegattenfreibetrag von 500.000 € nutzen. In diesem Fall würden nur 33.000 € Erbschaftsteuer anfallen (300.000 € x 11 %).

Allerdings erweist sich ein solcher Antrag nicht immer als vorteilhaft. Denn der beschränkten Steuerpflicht unterliegt nur bestimmtes Inlandsvermögen, insbesondere Grund- und Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht zählt dagegen das sogenannte Weltvermögen.

Abwandlung des Beispiels: Die Frau erbt zusätzlich ein Bankdepot in Wien im Wert von 1,1 Mio. €. Bei beschränkter Steuerpflicht wird das Bankdepot nicht besteuert, so dass nur eine Steuer von 151.620 € entsteht (siehe Ausgangsfall). Nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt sich für die Erbin folgende Erbschaftsteuer:

Immobilie (Deutschland) 800.000 €

Bankguthaben (Österreich) 1.100.000 €

Erwerb 1.900.000 €

Freibetrag - 500.000 €

verbleiben 1.400.000 €

Steuer (Steuersatz 19 %) 266.000 €

 

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