Absolviert Ihr Kind eine duale Ausbildung oder einen Aufbaustudiengang (z.B. Masterstudiengang nach Bachelorabschluss)? Dann kann es die Kosten hierfür als Werbungskosten abziehen. Dazu gehören Studiengebühren sowie die Kosten von Büchern und Bürobedarf und der Fahrten zur Uni oder zu einer anderen Bildungsstätte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte von Azubis und Studenten 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer abgezogen werden dürfen. Bisher hatten die Richter den Abzug der Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung nur über die ungünstigere Pendlerpauschale - 0,30 € für jeden Entfernungskilometer - zugelassen. Jetzt geht der BFH davon aus, dass eine Bildungseinrichtung im Regelfall nur vor-übergehend und nicht auf Dauer genutzt wird. Das gilt auch, wenn sie über einen längeren Zeitraum aufgesucht wird. |