Lohnzuschläge, die Arbeitnehmer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten, sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Diese Grundregel hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Pauschale Zuschläge können nur steuerfrei belassen werden, wenn der Arbeitgeber sie als Abschlag oder Vorschuss zahlt und am Jahresende über eine Einzelabrechnung an die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anpasst. Bei Differenzen zwischen den pauschalen Vorschüssen und dem errechneten steuerfreien Betrag laut Einzelabrechnung ist der zu viel ausgezahlte Vorschuss nachträglich als steuerpflichtiger Lohn zu behandeln. |