Planen Sie die Eröffnung einer Arztpraxis, sind aber zur Finanzierung der Einrichtung auf Unterstützung aus dem familiären Umfeld angewiesen? Dann kann es naheliegen, dass ein Familienangehöriger die Einrichtung erwirbt und Ihnen diese anschließend vermietet. Da die Vermietung von beweglichem Betriebsvermögen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht zu betrieblichen Einkünften führt, hätte dies den Vorteil, dass die stillen Reserven in den beweglichen Wirtschaftsgütern bei einem Verkauf nicht der Besteuerung unterliegen würden. Allerdings sollten Sie beachten, dass die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen beim Vermieter möglicherweise nicht steuermindernd anerkannt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nämlich kürzlich entschieden, dass in einem solchen Fall eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht ohne weiteres angenommen werden kann.
Im Streitfall hatte eine GbR eine Praxiseinrichtung an eine Gemeinschaftspraxis vermietet. Die Miete war nicht kostendeckend und es wurde keine Kalkulation für die Vermietungstätigkeit erstellt. Außerdem bestanden enge persönliche Beziehungen zwischen der Vermieterin und den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt deutlich, dass die Anerkennung solcher Konstruktionen - insbesondere im familiären Umfeld - eine sorgfältige Planung voraussetzt und nur dann erfolgen kann, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht nachgewiesen wird. Sie sollten also genau überlegen, ob eine solche Gestaltung tatsächlich Vorteile mit sich bringt oder ob der Angehörige Ihnen nicht besser Darlehensmittel zur Verfügung stellt, damit Sie die Praxiseinrichtung fremdfinanziert selbst erwerben können. Ihr steuerlicher Berater hilft Ihnen in diesen Fragen gern weiter. |