Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde der Abzug von Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgeschafft. Ab 2012 ist nur noch ein Sonderausgabenabzug möglich, der allerdings unter gelockerten Voraussetzungen greift. Das Kind muss lediglich zum Haushalt des Steuerzahlers gehören, zwischen null und 13 Jahre alt sein und ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind sein.
Für den steuerlichen Abzug ist es nicht mehr erforderlich, dass die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung, krank oder behindert sind. Unverändert sind aber nur zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 € jährlich pro Sprössling als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Zudem müssen die Kosten weiterhin auf eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung des Kindes entfallen. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass hierunter folgende Betreuungsleistungen fallen:
• Unterbringung in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- und Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
• Beschäftigung von Kinderschwestern oder -pflegern und Erzieherinnen/Erziehern,
• Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen,
• Beaufsichtigung bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben und
• Kinderbetreuung durch Angehörige auf der Basis fremdüblicher Vereinbarungen.
Hinweis: Nicht begünstigt sind die Kosten für Unterrichtsleistungen, Freizeitaktivitäten oder die Verpflegung des Kindes. |