Der Inhaber und ein Mitarbeiter einer Kölner Firma haben sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht. In diesem Zusammenhang kam die Frage auf, ob das Unternehmen aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Für einen Vorsteuerabzug könnte sprechen, dass die möglicherweise strafbaren Handlungen schließlich für volle Auftragsbücher gesorgt und somit steuerpflichtige Umsätze generiert haben. Gegen einen Vorsteuerabzug könnte sprechen, dass die Strafverteidigung nur dem persönlichen Interesse der Beschuldigten dient.
Der Bundesfinanzhof hat dazu den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der sich zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus unionsrechtlicher Sicht äußern soll. Zudem soll der EuGH klären, wer bei einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber (hier: Beschuldigter und Unternehmen) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. |