Wird ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil verkauft, kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Besteuerung entfällt aber nur, wenn ein Unternehmen bzw. Unternehmensteil „im Ganzen“ veräußert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Geschäftsräume nicht zwingend mitverkauft werden müssen. Für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kann es genügen, wenn der Verkäufer dem Käufer die Räume nur vermietet.
Im Urteilsfall hatte ein Einzelhändler den gesamten Warenbestand und die Ladeneinrichtung seines Sportartikelladens an eine GmbH verkauft. Das Ladenlokal behielt er zurück, vermietete es dem Erwerber aber unbefristet. Der BFH hatte sich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) erkundigt, ob in einem solchen Fall unionsrechtlich eine Übertragung des Gesamtvermögens vorliegen kann. Die Antwort des EuGH war deutlich: Eine Übertragung des Gesamtvermögens kann auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals vorliegen. Wichtig ist nur, dass der Erwerber mit den übertragenen Unternehmensgrundlagen dauerhaft eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann. Bezogen auf den Urteilsfall war diese Fortführungsmöglichkeit eindeutig gegeben, so dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag.
Hinweis: Die Vermietung eines Ladenlokals ist also aus umsatzsteuerlicher Sicht eine echte Alternative zum Verkauf. Dem EuGH-Urteil lässt sich aber entnehmen, dass ein befristet geschlossener Mietvertrag gegen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen sprechen könnte. Falls Sie Ihr Unternehmen veräußern wollen, sollten Sie frühzeitig ein Beratungsgespräch mit uns vereinbaren. |