Wenn Sie einen mindestens 1%igen GmbH-Anteil veräußern, müssen Sie den dabei erzielten Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Sofern Sie den Anteil zuvor entgeltlich erworben haben, können Sie aber Ihre Anschaffungskosten in Abzug bringen. Wurde Ihnen der Anteil unentgeltlich übertragen, dürfen Sie die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers (Schenkers) abziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Trennlinie zwischen unentgeltlichem und entgeltlichem Erwerb in einem Fall beleuchtet, in dem ein Vater seinem Sohn wertvolle GmbH-Anteile übertragen hatte. Der Vater hatte sich ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den Anteilen vorbehalten. Da der Sohn die Anteile später verkaufte, zahlte er seinem Vater für den Verzicht auf dessen weitere Nießbrauchsrechte eine Ablösesumme in Millionenhöhe. Nun war fraglich, ob der Sohn die Anschaffungskosten des Vaters und die Ablösezahlung bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns abziehen konnte.
Der BFH hielt es für möglich, dass der Vater aufgrund des Nießbrauchs noch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geblieben ist und der Sohn die Anteile somit zunächst gar nicht (auch nicht unentgeltlich) erworben hat. Aus diesem Blickwinkel wäre erst mit der Ablösezahlung an den Vater ein entgeltlicher Erwerb eingetreten. Die Brisanz dieser Sichtweise: Der Sohn könnte nur die Ablösezahlung, nicht aber die ursprünglichen Anschaffungskosten des Vaters bei seinem Veräußerungsgewinn abziehen. Das Finanzgericht muss jetzt erneut prüfen, wie die Anteilsübertragung steuerlich zu würdigen ist.
Hinweis: Falls Sie GmbH-Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen möchten, sollten Sie im Vorfeld unser Beratungsangebot nutzen. |