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Mandanteninformationen

Werbungskosten - Wann sich Bewirtungskosten absetzen lassen
03.06.2012
 

Haben Sie als Arbeitnehmer Bewirtungsaufwendungen getragen? Für deren steuerliche Berücksichtigung kommt es darauf an, ob die Kosten aus beruflichem Anlass entstanden sind. Anderenfalls liegen nichtabziehbare private Repräsentationsaufwendungen vor. Für diese Beurteilung werden in erster Linie der Anlass der Bewirtung und die Umstände des Einzelfalls herangezogen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat die Abgrenzungskriterien zusammengefasst:

• Anlass: Geburtstags-, Beförderungs- und ähnliche Feiern sind privat veranlasst, selbst wenn sie das Betriebsklima verbessern können.

• Ort: Findet das Treffen in Räumen des Arbeitgebers statt, spricht dies für eine berufliche Veranlassung. Dagegen sprechen luxuriöse Feierstätten wie ein Schlosssaal oder eine Jacht gegen eine berufliche Veranlassung. Das gilt auch, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum Einkommen außerordentlich hoch sind.

• Teilnehmerkreis: Handelt es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens und der Presse, Verbandsfunktionäre, Kollegen, Mitarbeiter und nicht um private Bekannte und Freunde des Arbeitnehmers, spricht dies für eine berufliche Veranlassung.

• Gastgeber: Eine berufliche Veranlassung kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne ein Mitspracherecht des Arbeitnehmers organisiert und ausrichtet.

• Art der Bezüge: Ob die Bezüge des Arbeitnehmers variabel oder fix sind, ist zwar nicht allein ausschlaggebend für eine berufliche Veranlassung, aber als Indiz zu werten. Hängt die Höhe der (variablen) Bezüge vom Erfolg der Mitarbeiter bzw. der eigenen Abteilung ab, können auch Bewirtungsaufwendungen für Kollegen im Betrieb Werbungskosten sein. Denn in diesem Fall können die Mitarbeiter die Bezüge des (vorgesetzten) Arbeitnehmers durch ihren Arbeitseinsatz steigern.

Hinweis: Bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind die Kosten auch bei Lohneinkünften nur zu 70 % abzugsfähig und müssen zudem angemessen sein. Die Abzugsbeschränkung gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer Gäste aus allgemeinen beruflichen Gründen bewirtet, etwa bei einem Fest des Arbeitgebers.

 

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