Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Unternehmer ein Hotel in einem bulgarischen Badeort betrieb. Im Mai 2009 kaufte er eine (für Wohnzwecke ausgelegte) Maisonettewohnung in Sofia. Die Umsatzsteuer aus dem Kauf zog der Unternehmer als Vorsteuer ab. Die Wohnung wurde seit dem Kauf aber nicht genutzt. Die bulgarischen Steuerbehörden waren daher der Auffassung, dass die Wohnung nicht dem Unternehmen zugeordnet worden sei und ein Vorsteuerabzug somit ausscheide.
Hinweis: Für Gegenstände, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens nutzt, kann er im Regelfall die Vorsteuer abziehen. Dieser Abzug erfolgt durch eine direkte Erstattung der gezahlten Vorsteuer oder durch die Verrechnung mit einer Steuerschuld.
Der EuGH ist der Ansicht der bulgarischen Steuerbehörden nicht gefolgt. Für den Vorsteuerabzug sei es nicht erforderlich, dass ein Gegenstand sofort unternehmerisch genutzt werde. Es genüge, wenn sich die unternehmerische Nutzung an eine unterbliebene Nutzung anschließe, sofern der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug (hier: beim Wohnungskauf) eine spätere Nutzung für Zwecke seines Unternehmens beabsichtige. Der Unternehmer darf allerdings nicht rechtsmissbräuchlich oder in betrügerischer Absicht handeln.
Hinweis: Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist also die Absicht, den Gegenstand später für unternehmerische Zwecke nutzen zu wollen. Ein Rechtsmissbrauch oder gar ein Betrug läge vor, wenn die spätere Verwendung des Gegenstands für das Unternehmen nur behauptet und nicht ernsthaft beabsichtigt würde. |