Der Betrieb eines Krankenhauses oder einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. einer Kurklinik) ist von der Umsatzsteuer befreit, sofern eine entsprechende sozialrechtliche Zulassung vorliegt. Dann sind nicht nur die originären Umsätze der Einrichtung steuerbefreit, sondern auch diejenigen, die eng mit dem Betrieb verbunden sind. Wann diese enge Bindung besteht, hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) näher erläutert. Demnach sind die Krankenhausumsätze dann steuerfrei, wenn sie
• nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich für die Einrichtung sind,
• allgemein und regelmäßig im laufenden Betrieb vorkommen und
• unmittelbar oder mittelbar mit dem Betrieb der Einrichtung zusammenhängen.
Darüber hinaus darf kein Konkurrenzverhältnis zu anderen Unternehmern bestehen, die ihre Leistungen steuerpflichtig anbieten müssen.
Beispiel: Ein Krankenhaus betreibt eine Besuchercafeteria. Wegen der Wettbewerbssituation zu anderen Unternehmen unterliegt die Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria der Umsatzsteuer.
Da diese allgemeinen Abgrenzungsmerkmale nicht sonderlich griffig sind, hat die OFD konkret aufgelistet, welche Umsätze nicht als eng verbunden gelten. Hierzu gehören unter anderem:
• Lieferung von Waren (zusätzliche Getränke, Süßigkeiten, Zeitschriften) an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher
• Lieferung von Speisen und Getränken einer Krankenhausküche an Dritte außerhalb des Krankenhauses (z.B. Partyservice)
• Beherbergung und Beköstigung des Personals, sonstige Naturalleistungen an das Personal
• Überlassung von Büchern, Rundfunk- und TV-Geräten sowie Telefonen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher
• Betrieb einer Kindertagesstätte für Kinder von Arbeitnehmern
Hinweis: Die Aufzählung der OFD ist nicht abschließend, so dass durchaus noch weitere Leistungen denkbar sind, die keine enge Bindung zu originären Krankenhausumsätzen aufweisen und daher der Umsatzsteuer unterliegen. |