Das Glück der Erde liegt ja bekanntlich auf dem Rücken der Pferde. Daher verwundert es nicht, wenn diese gezielt zu Therapiezwecken eingesetzt werden (sogenannte Hippotherapien). Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht aber, dass heilpädagogisches Reiten nicht immer von der Umsatzsteuer befreit ist.
Im Urteilsfall bot eine Frau heilpädagogische Reitstunden an, deren Kosten von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen wurden. Der BFH sah dennoch keine Möglichkeit, die Umsätze von der Umsatzsteuer zu befreien, da die Frau nicht über die erforderliche arztähnliche Berufsqualifikation verfügte. Sie hätte die Steuerbefreiung nur nutzen können, wenn sie als gelernte Physiotherapeutin tätig geworden wäre. Der Umstand, dass die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung die Kursgebühren übernahmen, konnte das Ruder nicht herumreißen, da sie dies lediglich nachträglich und nach Einzelfallprüfung taten. |