Stellen Sie sich vor, Sie führen einen verlustbringenden Betrieb, den das Finanzamt als steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb eingestuft hat, und erreichen plötzlich die Gewinnzone. Sie können davon ausgehen, dass das Amt seine Entscheidung überdenken wird. So geschehen in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH): Eine KG hatte einen EDV-Großhandel betrieben und jahrzehntelang Verluste erzielt, die wegen Liebhaberei steuerlich nicht anerkannt worden waren. Als die Ehefrau des Komplementärs ins Geschäft einstieg und ein neues Produkt zu vertreiben begann, kletterte der Gewinn in ungeahnte Höhen. Auch das Finanzamt ging direkt wieder von einer Gewinnerzielungsabsicht aus - und besteuerte die Gewinne.
Auch der BFH teilte diese Auffassung, weil er mit der Einführung des neuen Produkts eine geänderte Art der Betriebsführung erkannte. Für die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, sprach zudem die Tatsache, dass allein der Gewinn aus dem ersten Jahr nach dem Einstieg der Frau fast ausreichte, um sämtliche Verluste der Vorjahre auszugleichen.
Hinweis: Wird ein Betrieb wegen neu einsetzender Gewinnerzielungsabsicht wieder steuerlich anerkannt, führt dies nicht dazu, dass die alten Verluste steuerlich nutzbar werden. Denn der Status der Liebhaberei entfällt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gewinnerzielungsabsicht auflebt. Daher können die besteuerten Gewinne leider nicht mit den Verlusten der Vorjahre verrechnet werden. |