Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie einen bestimmten Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung, übersteigen. Die Höhe dieses Eigenanteils richtet sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun entschieden, dass gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Einschätzung teilt auch das Bundesverfassungsgericht: Soweit ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Existenzminimum liegt, ist der Eigenanteil verfassungsrechtlich unbedenklich. |