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Mandanteninformationen

Firmenwagen - Unleserliches Fahrtenbuch wird nicht anerkannt
04.07.2012
 

Sofern Sie ein betriebliches Kfz auch für private Fahrten nutzen, können Sie den Nutzungsvorteil entweder über die pauschale 1-%-Methode oder mit Hilfe eines Fahrtenbuchs versteuern. Erkennt das Finanzamt das Buch an, müssen Sie nur den Teil der tatsächlichen Kfz-Gesamtkosten versteuern, der auf die Privatfahrten entfällt. Dazu muss das Fahrtenbuch allerdings ordnungsgemäß sein, insbesondere

• in geschlossener Form (z.B. als gebundenes Buch) geführt werden,

• detaillierte Angaben zu den betrieblichen Fahrten (Datum, Ziel, Zweck) enthalten und

• den Gesamtkilometerstand ausweisen.

Der Bundesfinanzhof erkennt das Buch nicht an, wenn es unleserlich geschrieben ist, da dieses keine Erinnerungsstütze für den Fahrer, sondern ein Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist. Gegen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch spricht es zudem, wenn zwischen einzelnen Eintragungen über dieselbe Fahrtstrecke Abweichungen von 24 % bei der Entfernung bestehen.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hat die Faustregel aufgestellt, dass eine Strecke im Fahrtenbuch um ca. 5 % länger sein darf als die kürzeste Entfernung laut Routenplaner. Liegt die Abweichung höher, kann eine Umwegfahrt vorliegen, die genauere Aufzeichnungen im Fahrtenbuch erforderlich macht.

 

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