Es gibt Kosten, die scheinen auf den ersten Blick unabsetzbar: Wer sich beispielsweise einen Strandkorb kauft, wird das Finanzamt kaum vom Kostenabzug überzeugen können. Ähnlich verhält es sich bei Reisen - völlig ausgeschlossen ist der Abzug aber nicht. Denn wer die berufliche Veranlassung einer Reise glaubhaft machen kann, darf seine Kosten sehr wohl abziehen.
Wann eine Gruppenreise ins Ausland beruflich veranlasst ist, haben die Gerichte schon mehrfach untersucht. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsprechung um einen Mosaikstein erweitert: Anlass war der Fall einer Lehrerin, die Studienreisen nach China und Frankreich unternommen und dabei auch die touristischen Sehenswürdigkeiten der Länder besucht hatte.
Zwar dürfen gemischt (privat und beruflich) veranlasste Reisen seit einer Rechtsprechungsänderung in 2009 zumindest hinsichtlich des beruflichen Teils als Werbungskosten abgezogen werden, für Auslandsgruppenreisen gilt aber weiterhin die alte BFH-Rechtsprechung. Danach sprechen für eine berufliche Veranlassung vor allem eine fachliche Organisation, ein Programmzuschnitt auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer und ein homogener Teilnehmerkreis. Von Bedeutung kann auch sein, ob ein Arbeitnehmer freiwillig an der Reise teilnimmt oder einer Dienstpflicht nachkommt. Gemessen an diesen Kriterien waren die Reisekosten der Lehrerin nicht beruflich veranlasst. |