Städte und Gemeinden verteilen zwar selten Geschenke - der Stadtsäckel kann sich allerdings schon einmal öffnen, wenn es um die Sanierung von Baudenkmälern geht: In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Eigentümerin eines innerstädtischen denkmalgeschützten Wohnhauses für Sanierungsarbeiten ein zins- und tilgungsfreies Darlehen von250.000 € von der Stadt erhalten. Die Eigentümerin hatte den Betrag in die Herstellungskosten des Gebäudes eingerechnet und erhöhte Abschreibungen für Baudenkmäler abgezogen. Einige Jahre später entschied die Stadt, dass das Darlehen zu einem Zuschuss umgewandelt wird und nicht mehr zurückzuzahlen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Eigentümerin aber bereits den Großteil steuerlich abgeschrieben.
Das Finanzamt erkannte zunächst die Abschreibungen für die Zukunft ab. Um den bereits abgeschriebenen Darlehensteil steuerlich wieder „hereinzuholen“, erfasste es diesen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Der BFH kam der Eigentümerin aber zur Hilfe und entschied, dass die Darlehensumwandlung steuerlich nicht zu Einnahmen führt: Es durften nur die Herstellungskosten des Gebäudes gemindert werden - und zwar erst zum Zeitpunkt der Darlehensumwandlung. Somit konnte der Eigentümerin nur noch der ausstehende Abschreibungsbetrag von 49.000 € aberkannt werden. Die Abschreibungen durften nicht rückwirkend geändert und die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge nicht mehr aberkannt werden. Die Eigentümerin erhielt somit de facto eine Doppelförderung, da sie Geldzuschüsse erhielt, die sie auch noch steuerlich absetzen konnte.
Hinweis: Die Urteilsgrundsätze gelten nicht nur für Baudenkmäler, sondern sind für alle Fälle relevant, in denen Darlehen später in Zuschüsse umgewandelt werden. |